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Dieser Dokumentationsartikel erklärt in einem kurzen Überblick, was Du als Händler im Handmade-Bereich aus rechtlicher Sicht beachten solltest.

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Lesezeit: ca. 10 - 30 Minuten

Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf: onlinehaendler-news.de
Veröffentlicht: 13.07.2020 | Autor: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.07.2020


Mit freundlicher Genehmigung und Dank an die Händlerbund Management AG



Wer im kleinen Rahmen Waren in Handarbeit produziert und diese auf Etsy, Amazon Handmade, eBay etc. verkaufen möchte, sieht sich oft unerwartet mit einer ganzen Reihe rechtlicher Regelungen konfrontiert.
In einigen Bereichen hat der Gesetzgeber zwar Erleichterungen vorgesehen, generell jedoch stehen auch Kleinunternehmer vor dem selben Labyrinth aus Gesetzestexten, Urteilen und Anträgen.


Wann muss ich mein Gewerbe anmelden?


Die gewerbliche Tätigkeit beginnt rechtlich gesehen in dem Moment, in dem die ersten Bestandteile erworben werden, aus denen das fertige Produkt gefertigt wird.

Es gilt der Grundsatz, dass jede notwendige Tätigkeit im Rahmen der Gewerbeausübung als gewerblich eingestuft ist.


Die Gewerbeanmeldung sollte grundsätzlich erfolgen, bevor der erste Verkauf getätigt wird. 

Je nachdem, welches Gewerbe der Händler betreibt, können einen Reihe anderer Pflichten auf den Gewerbetreibenden zukommen, welche bereits im Vorfeld erfüllt werden müssen.

Die Handwerksordnung schreibt beispielsweise vor, dass sich gewerbsmäßige Näherinnen und Näher darüber hinaus in die Handwerksrolle eintragen lassen. 


Händlern, die dies ignorieren, drohen unter Umständen Abmahnungen von Mitbewerbern, wenn sie als Privatperson einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. In diesem Fall handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Leicht gerät man darüber hinaus ins Visier des Finanzamt, wenn keine ordentliche Gewerbeanmeldung erfolgt ist und der Verdacht einer (versuchten) Steuerhinterziehung im Raum steht - inklusive aller strafrechtlichen Folgen.


Ungeachtet der weit verbreiteten Meinung, dass der Verkauf selbst gefertigter Produkte in Kleinstserien keine gewerbliche Tätigkeit bedeutet, gilt der Grundsatz:

Wer zum Zweck des Verkaufs Waren produziert, muss ein Gewerbe anmelden.

 

Darf ich mein gemietetes Wohnobjekt als Werkstatt nutzen?


Wer klein anfängt, ist schnell versucht, zunächst die eigene Wohnung zu nutzen und diese in eine kombinierte Werkstatt, Büro und Lager zu verwandeln.

Grundsätzlich geht das in Ordnung, wenn man einige Dinge beachtet.


Der Haus-/Wohnungseigentümer

Generell ist ein vorheriges Gespräch mit dem Vermieter empfehlenswert, da im Mietvertrag meist die zweckgebundene Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart wird.

Daher ist meist die gewerbliche (Mit)Nutzung des Mietobjekts nicht vertraglich abgedeckt. Daher lohnt es sich auf jeden Fall, den Vermieter im Vorfeld anzusprechen. Dieser kann dann ermessen, ob mit der gewerblichen Nutzung eine Beeinträchtigung der anderen Mieter wie beispielsweise ständiger Publikumsverkehr, Lärm, Schmutz oder Gerüche einher geht.


Das  Bauamt

Mit dem Bauamt verhält es sich ähnlich. Nicht selten sind Gebiete, auf denen sich Wohnhäuser befinden, in den Bebauungsplänen als reines Wohngebiet ausgewiesen.

Gewerbe dürfen dort eigentlich nicht ausgeübt werden, es sei denn, es ist von keiner Beeinträchtigung des Charakters des Wohngebietes auszugehen.

Wenn Gewerbe keine Immission verursachen, werden sie in der Regel als unproblematisch betrachtet, benötigen jedoch eine Abstimmung mit dem Bauamt.


Was ist mit dem Gewerbemüll?


Wenn ein Gewerbe ausgeübt wird, entsteht logischerweise Müll, sogenannte gewerbliche Siedlungsabfälle.

Für die Entsorgung dieses Gewerbemülls ist der Gewerbetreibende verantwortlich und im Normalfall wird von der Kommune eine Extra-Tonne für diese Art Abfall aufgestellt.

Der Hausmüll sowie die kostenlosen Gelben und Blauen Tonnen sind für den Müll gedacht, welcher normalerweise in einem Privathaushalt anfällt.

Die Gewerbeabfallordnung sieht hier jedoch auch Ausnahmen vor, denn wenn der Gewerbemüll geringfügig anfällt, muss der Gewerbetreibende nichts extra bezahlen und auch keine Extra-Tonne aufstellen. 



Rechte und Pflichten als Gewerbetreiber


Mit der Ausübung eines Gewerbes ändern sich auch die Rechte und Pflichten.

Beispielsweise erwirbt der Händler im Internet ein bestimmtes Material.

Anders bei einem Kauf als Privatperson kann er dies bei Nichterfüllung seiner Erwartungen bzw. Nichtgefallen nicht zurückgeben, sondern muss diesen Umstand akzeptieren.


Schnell wird ersichtlich, dass das Widerrufsrecht für einen Unternehmer recht unangenehm sein kann.

Auch wenn eine rein individualisierte Ware auf Wunsch eines Kunden angefertigt wird, kann das Widerrufsrecht nicht einfach ausgehebelt werden.

Laut § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB darf das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden, da individualisierte Ware nach einem erfolgten Widerruf eventuell nicht mehr weiterverkauft werden kann.

Daher muss das Produkt so individualisiert sein (z.B. die Anfertigung eines Kleidungsstücks nach Maß), dass es sich nicht weiterverkaufen lässt.

Lässt sich die Individualisierung jedoch leicht rückgängig machen (beispielsweise andere Knöpfe am Anzug), kann der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.



Gewerbliche Nutzung von Anleitungen


Wer als Gewerbetreibender fremde Schnittmuster, Häkel-, Näh-, oder Bauanleitungen verwenden will, muss den Umstand beachten, dass viele Anleitungen und Vorlagen urheberrechtlich geschützt sind. Sie benötigen daher eine Lizenz.

Häufig ist diese mit Lizenzgebühren verbunden bezieht sich auf eine festgelegte Anzahl von hergestellten Produkten.

Nutzt ein Händler gewerblich eine nicht lizenzierte Anleitung, begeht er einen Urheberrechtsverstoß.



Die Kennzeichnungspflicht


Anhand eines Plüschtiers ist nachstehend aufgeführt, welche Kennzeichnungspflichten anfallen können.


Die Textilkennzeichnung


Obwohl Spielzeug keine Textilkennzeichnung benötigt, können neben Plüschtieren auch andere Dinge wie Kostüme oder Verkleidungen für Kinder in einem Shop in der Kategorie Spiele einsortiert werden. Trotzdem gelten sie nicht als Spiele im Sinne der Textilkennzeichnungsverordnung.

Die dort festgelegte Pflicht zur Kennzeichnung sieht vor, dass der Käufer informiert wird, was er auf der Haut trägt.

Somit sind auch Kostüme oder Verkleidungen für Kinder kennzeichnungspflichtig und müssen zusätzlich zu einem Textiletikett auch im Online-Shop eine Information über die Faserzusammensetzung enthalten.


Die Herstellerangabe


Der § 6 des Produktsicherheitsgesetz schreibt die Angabe des Herstellers auf einem Produkt vor.

Des Weiteren muss ersichtlich sein, unter welcher Anschrift er kontaktiert werden kann.

Können diese Angaben nicht auf dem Produkt selber gemacht werden, müssen sie auf der Verpackung angegeben werden.

Bei unserem Beispiel, können die Angaben auf einem Etikett des Plüschtiers gemacht werden.


Die Warnhinweise


Das Produktsicherheitsgesetz in seiner zweiten Verordnung regelt spezielle Hinweispflichten für Spielzeug.

Besteht das Spielzeug aus besonders kleinen Teilen, so muss in diesem Fall der Käufer mit einem Warnhinweis informiert werden, dass dieses Produkt für Kinder unter drei Jahre keinesfalls geeignet ist. Bei unserem Beispiel, dem Plüschtier können das die Augen oder Accessoires wie Perlenketten oder ähnliches sein.


Das CE-Kennzeichen


Ein wichtiges Thema für Hersteller von Spielzeug ist die gesetzlich für Spielzeug vorgeschriebene CE-Kennzeichnung.

Auch wenn Sie Artikel produzieren, die auf den ersten Blick nicht als Spielzeug erkennbar sind, sollten Sie sich diesbezüglich informieren.

Die Richtlinie 2009/48/EG besagt: „Als Spielzeuge gelten dabei alle Erzeugnisse, die dazu gestaltet oder offensichtlich bestimmt sind, von Kindern im Alter bis zu 14 Jahren verwendet zu werden”.

Hier wird definiert, dass Produkte auch dann als Spielzeug gelten, wenn ein Kind diese dafür eben halten könnte.

Als Beispiele sind hier Türschmuck in Kuscheltierform oder Rucksäcke in Tierform zu nennen.

In solchen Fällen müssen und können Sie als Hersteller selber prüfen, ob Ihr Produkt mit den strengen Anforderungen der EU konform geht.


Bei Spielzeug geht es auch oft um die Überprüfung, ob Schadstoffmengen überschritten wurden.

Daher ist es oftmals ratsam, eine externe Stelle wie den TÜV oder die Dekra mit der Prüfung zu beauftragen. Wenn Ihr Produkt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, muss das CE-Kennzeichen am Produkt angebracht werden. 

Gesetzt den Fall, das Spielzeug besteht den Test nicht, darf es keine Kennzeichnung bekommen und keinesfalls auf den Markt gebracht werden.


Nachtrag


Egal, ob Du Deine Produkte per Hand herstellst oder nicht: Ein Unternehmer ist ein Unternehmer.

Diese Dokumentation soll Dir lediglich einen kurzen Überblick über die etwaigen rechtlichen Schwierigkeiten im Handmade-Bereich bieten.

Es ist daher dringend davon abzuraten, einfach "draufloszuwerkeln”.

Der Handmade-Bereich mag auf viele Händler eine unkomplizierte Wirkung haben; in Realitas macht der Gesetzgeber an dieser Stelle jedoch keinen Unterschied. Wenn Du in diesem Bereich tätig werden möchtest, solltest Du Dich daher vorher ausreichend informieren.